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Aktivierungsmaßnahme
Fachbereich 1
§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III soll den Bildungsträgern die Möglichkeit geben, Maßnahmen zur Aktivierung von Langzeitarbeitslosen und zur Reaktivierung von Personen zu schaffen, die kürzlich einen Arbeitsplatz verlassen haben und sich beruflich neu orientieren wollen. Der Sinn dieses Gesetzes ist es, Menschen, die für den Arbeitsmarkt aktiviert werden sollen, eine berufliche Integration zu ermöglichen. Die Maßnahmen in diesem Fachbereich müssen so gestaltet sein, dass sie Maßnahmeteilnehmern und Arbeitsuchenden helfen, die privaten oder beruflichen Hürden zu überwinden, die ihr berufliches Fortkommen behindern. Die Maßnahme umfasst die Entwicklung eines regelmäßigen Routine-Coachings zur beruflichen Integration.
Autor
Benjamin Anthony
CEO der BA Bildungsakademie